Wichtige Gesetze

§ 32 StGB Notwehr § 230 StGB Strafantrag
§ 33 StGB Überschreitung der Notwehr § 231 StGB Beteiligung an einer Schlägerei
§ 34 StGB Rechtfertigender Notstand § 240 StGB Nötigung
§ 223 StGB Körperverletzung § 241 StGB Bedrohung
§ 224 StGB Gefährliche Körperverletzung § 323c StGB Unterlassene Hilfeleistung
§ 226 StGB Schwere Körperverletzung § 127 StPO Vorläufige Festnahme
§ 227 StGB Körperverletzung mit Todesfolge    § 253 BGB Immaterieller Schaden
§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung § 823 BGB Schadensersatzpflicht

§ 32 StGB: Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
...erforderlich... ist diejenige Verteidigung, die eine sofortige Beendigung des Angriffs erwarten lässt. Bei mehreren Möglichkeiten muss man den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und das mildeste Mittel einsetzen.

...gegenwärtig... bedeutet, dass Notwehr nur möglich ist, solange der Angreifer aktiv ist. Wer erst Hilfe holt oder sich Mut antrinkt, bevor er zurückschlägt, begeht selbst eine Straftat.

...rechtswidrig... bedeutet, dass der Angreifer eine Straftat begehen muss. Wenn aber Gerichtsvollzieher oder Polizeibeamte "ihres Amtes walten", dann handeln sie rechtmäßig und Gegenwehr gilt als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB).

...von sich und anderen... bedeutet, dass man auch anderen Personen, die sich in Notwehr verteidigen, helfen darf, in der Regel sogar helfen muss (s. § 323 StGB: Unterlassene Hilfeleistung)

Missbrauch des Notwehrrechts:

Wenn ein Gehbehinderter mit seinem Stock zuschlägt, genügen in aller Regel ein paar große Schritte. Wer hier den Gehbehinderten verprügelt, macht sich selbst strafbar. Bei Kindern oder schuldlos handelnden (Kranke, Betrunkene) darf man sich nur unter größtmöglicher Schonung des Angreifers wehren, hier gibt es juristisch keine Entschuldigung für unnötige Gegenwehr.